zum dpv
DPV-Sportordnung
vom 20.03.1999

§ | 1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 7 - 8 - 9 - 10 - 11 | §

§ 1 geltungsbereich nach oben
 

(1) Diese Sportordnung regelt organisatorische und sportliche Belange der Veranstaltungen im Pétanque-Sport für den Bereich des DPV.

(2) Des weiteren werden tangierende Angelegenheiten festgeschrieben


§ 2 veranstaltungen und ausschreibungen nach oben
 

(1) Veranstaltungen des DPV im Sinne dieser Ordnung sind:
• Deutsche Meisterschaften,
• Deutscher Länderpokal und Jugend-Länderpokal,

(2) Weitere Veranstaltungen im Sinne dieser Ordnung sind:
• Landesmeisterschaften,
• Qualifikationen,
• Spielbetrieb der Ligen,
• Pokalturniere,
• Pétanque-Veranstaltungen, die öffentlich ausgeschrieben wurden,
• Meisterschaften / Vergleichswettbewerbe.

(3) Die Veranstaltungen des DPV (Abs. 1) werden vom Bundesvorstand unter den Landesverbänden ausgeschrieben.
Die Ausschreibung hat für die Veranstaltungen des übernächsten Jahres zu erfolgen.
Es ist darin ein Stichtag für das Bewerbungsende festzulegen.
Die Landesverbände benennen dem DPV bis zu diesem Termin die Vereine als Ausrichter.
Der DPV hat nach vorher festgeschriebenen Kriterien die Auswahl unter den Bewerbern zu treffen.
Den Zuschlag an den Ausrichter erteilt der DPV spätestens ein Jahr vor der Veranstaltung
.


§ 3 regeln nach oben
 

Für die Veranstaltungen nach § 2 gelten die Spielregeln des Internationalen Pétanque-Verbandes (F.I.P.J.P.) in der jeweils gültigen Fassung des DPV (Pétanque-Regeln / Regelheft des DPV).


§ 4 kader nach oben
 

(1) Der DPV bildet folgende Leistungskader:
a) "A-Kader" (Nationalkader)
Dem "A-Kader" gehören 12 Spieler / Spielerinnen an.
Er dient der Förderung und Weiterentwicklung des Spitzensportes.
Aus ihm werden die Nationalmannschaften gebildet, die den DPV bei den Weltmeisterschaften, dem "International North Sea Pétanque Tournament" und den internationalen und nationalen Repräsentationsturnieren vertreten.
Es werden Spieler / Spielerinnen berufen, die aufgrund ihres Leistungsvermögens und ihrer Persönlichkeit geeignet sind, eine Nationalmannschaft zu bilden und das deutsche Pétanque auf hohem Niveau zu vertreten.

b) "B-Kader" (Förderkader)
Dem "B-Kader" gehören bis zu 12 Spieler / Spielerinnen an, die an die Spitzenklasse herangeführt werden sollen.
Es werden Spieler / Spielerinnen berufen, deren Leistung und Persönlichkeit solche Entwicklungsmöglichkeiten erwarten lassen.

(2) Näheres regeln die "Richtlinien für die Leistungskader" (Kader-Richtlinien).


§ 5 teilnahmeberechtigung und lizenzen nach oben
 

(1) Die Teilnehmer an den Veranstaltungen des DPV (§ 2 Abs. 1) müssen im Besitz einer gültigen Lizenz des DPV sein und haben diese vor Veranstaltungsbeginn bei dem Organisationskomitee vorzulegen. Sollte die Lizenz eines Spielers nicht vorgelegt werden können, so kann er zugelassen werden, wenn ein Vertreter des zuständigen Landesverbandes die erfolgte Ausstellung der Lizenz für den betreffenden Spieler bestätigt und der Spieler eine Strafgebühr (10,00 DM) an den DPV entrichtet.
Anläßlich der Weltmeisterschaften müssen die Spieler, bezogen auf den jeweiligen Termin der Weltmeisterschaft, mindestens sechs Monate im Besitz der Lizenz sein.
Die Teilnehmer an der Weltmeisterschaft "Jugend" dürfen im Jahr der Veranstaltung nicht älter als 17 Jahre werden.

(2) Bei den Weltmeisterschaften darf nur ein Spieler der Mannschaft eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dieser Spieler muß zum Termin der Weltmeisterschaft mindestens fünf Jahre im Besitz einer Lizenz des DPV sein oder darf zuvor nie eine Lizenz eines anderen Verbandes besessen haben.
Abweichend hiervon gilt für ausländische Jugendliche, daß sie zum Termin der Weltmeisterschaft mindestens ein Jahr im Besitz einer Lizenz des DPV sein müssen. Die betreffenden Spieler müssen berechtigt sein, Deutschland zu bereisen sowie gegebenenfalls aus- und einreisen zu dürfen.

(3) Die Ausstellung einer Lizenz kann nur ein Mitglied eines dem DPV angeschlossenen Vereines beantragen. Jeder Spieler darf nur eine Lizenz besitzen. Mit der Antragstellung (Neuantrag / Verlängerung) wird erklärt, daß die Satzung sowie die Ordnungen des DPV, insbesondere die Sport- und die Disziplinarordnung, mit ihren Anlagen in der jeweils gültigen Fassung verbindlich anerkannt werden und daß der Antragsteller sich ihnen unterwirft.
Der Antrag (Muster = Anlage 1) ist über den Verein an den zuständigen Landesverband zu richten und muß enthalten:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Antragstellers.
2. Name des Vereines.
3. Eine Erklärung, daß der Antragsteller eine weitere Lizenz im Bereich des DPV oder der F.I.P.J.P. weder besitzt noch beantragt hat und daß er die Satzung sowie die Ordnungen des DPV, insbesondere die Sport- und die Disziplinarordnung, mit ihren Anlagen in der jeweils gültigen Fassung verbindlich anerkennt und sich ihnen unterwirft. Die Regelwerke finden in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
4. Ein Paßbild neueren Datums.
5. Einwilligung des Erziehungsberechtigten, falls der Antragsteller noch nicht volljährig ist.

Die Verlängerung der Lizenzen ist in Listenform (Muster = Anlage 2) von dem Verein bei dem zuständigen Landesverband möglichst für alle Lizenzinhaber gleichzeitig zu beantragen.
Die Ausfertigung einer Lizenz richtet sich nach den entsprechenden Richtlinien (Anlage 3); wobei die Lizenz nur dann Gültigkeit besitzt, wenn sie vollständig ausgefertigt und mit einer eingeklebten aktuellen Jahresmarke versehen ist.

(4) Bei einem Wechsel vom DPV zum Verband eines anderen Staates muß der Spieler einen entsprechenden Antrag an den DPV richten. Auf diesem Antrag ist durch den DPV die Kenntnisnahme mit den erforderlichen Vermerken durch die Unterschrift des Präsidenten oder eines Beauftragten mit dem betreffenden Verbandssiegel zu bestätigen. Der bestätigte Antrag ist dem Spieler zuzustellen, unter Einziehung (Ungültigkeitserklärung) seiner bisherigen Lizenz.
Jeder Verbandswechsel ist ohne bestätigten Antrag nichtig.
Erst diese Bestätigung berechtigt den neuen Verband eine entsprechende Lizenz auszustellen.

(5) Bei einem Wechsel zum DPV ist das Verfahren sinngemäß anzuwenden, wobei die Bestätigung des vorherigen Verbandes mit dem "Antrag auf Ausstellung einer Lizenz" von dem Spieler vorzulegen sind; diese Unterlagen verbleiben nach der Bearbeitung bei dem DPV.

(6) Verschweigt ein Spieler den Besitz oder die Beantragung einer zweiten Lizenz, so sind Maßnahmen nach der Disziplinarordnung zu veranlassen (z.B. Lizenzsperre).
Das gleiche gilt bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Antragspflicht.


§ 6 vernstaltungsarten, richtlinien und organisation nach oben
 

(1) Veranstaltungen der Deutschen Meisterschaften ("Senioren"):
a) Triplette (3 gegen 3),
b) Doublette (2 gegen 2),
c) Doublette-Mixte (2 gegen 2),
d) Tête-à-tête (1 gegen 1).

(2) Veranstaltungen für Jugendliche:
a) Deutsche Jugendmeisterschaft in drei Altersgruppen ("Minimes", "Cadets", "Juniors"),
b) Qualifikationen für die Jugendnationalmannschaft.

(3) Spezielle Veranstaltungen:
a) Deutsche Vereinsmeisterschaft,
b) Deutscher Länderpokal.

(4) Die nachfolgenden Richtlinien werden von den Fachwarten erstellt und durch den Bundesvorstand genehmigt. Sie sind der Sportordnung als Anlagen beizugefügen.

Der Sportwart erarbeitet folgende Richtlinien:
a) "Richtlinien über die Durchführung von Deutschen Meisterschaften" (Anlage 4),
b) "Richtlinien über die Durchführung der Deutschen Vereinsmeisterschaft" (Anlage 6),
c) "Richtlinien über die Durchführung des Deutschen Länderpokales" (Anlage 7),
d) "Richtlinien für Leistungskader" (Anlage 9),
e) Sonstige Richtlinien für den sportlichen Bereich (ausgenommen der Bereich der Jugend).

Der Jugendwart erarbeitet folgende Richtlinien:
a) "Richtlinien über die Durchführung von Veranstaltungen der Jugend" (Anlage 5).

(5) Organisationskomitee
Der Ausrichter bildet ein Organisationskomitee, das mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder umfaßt.
Das Organisationskomitee muß bestehen aus:
• dem Turnierleiter (Vorsitzender),
• einem Vertreter des Veranstalters,
• dem Schriftführer.
Eines dieser Mitglieder muß das Hausrecht ausüben können. Zwei weitere Mitglieder können benannt werden (z.B. für besondere Organisationsangelegenheiten, wie Einschreibung, Auslosung, Verpflegung). Das Organisationskomitee ist für die gesamte organisatorische Durchführung der Veranstaltung verantwortlich und insoweit Vertreter und Ansprechstelle des Ausrichters.
Der Turnierleiter spricht für das Organisationskomitee. Ihm sind Unregelmäßigkeiten oder organisatorische Schwierigkeiten sofort mitzuteilen, damit er dann die erforderlichen Schritte veranlassen kann.
Der Schriftführer ist für die ordnungsgemäße Eintragung von Spielergebnissen und sonstigen Anschreibungen verantwortlich. Die Zusammensetzung des Organisationskomitees ist durch Aushang bekanntzumachen.

(6) Jury
Der Veranstalter wird durch eine Jury vertreten; sie besteht aus:
• dem Turnierleiter (Vorsitzender),
• dem Oberschiedsrichter,
• dem Vertreter des Veranstalters.
Die Jury trifft übergeordnete Entscheidungen im Sinne der Rechtsgrundlagen des DPV und der Pétanque-Regeln; sie sind endgültig und nicht anfechtbar.

(7) Jede Mannschaft benennt einen Mannschaftsführer, der sie gegenüber dem Organisationskomitee und der Jury vertritt.

(8) Versicherung und Erste Hilfe
Der Veranstalter schließt eine ausreichende Haftpflichtversicherung ab und der Ausrichter muß für eventuelle Unglücksfälle und Verletzungen die Leistung "Erste Hilfe" sicherstellen.

(9) Verpflegung und Unterkunft
Die Sorge für Verpflegung und Unterkunft bleibt grundsätzlich den Teilnehmern überlassen.
Der Ausrichter sollte sich jedoch verpflichtet fühlen, ihnen dabei behilflich zu sein.
Sanitäre Einrichtungen (Toiletten, Waschgelegenheiten) müssen zur Verfügung gestellt werden.

(10) Bekanntmachung und Pressearbeit
Veranstalter und Ausrichter sorgen zur Förderung des Pétanque-Sportes für ausreichende Bekanntmachung und Pressearbeit. Der Pressewart des DPV wird dabei, soweit gewünscht, dem Ausrichter behilflich sein.

(11) Berichterstattung
Nach Abschluß der Veranstaltungen des DPV hat der Ausrichter einen umfassenden Bericht mit folgendem Inhalt auszufertigen und an den DPV zu übersenden:
• Plazierungen,
• Kostenübersicht,
• Erfahrungsbericht,
• Unregelmäßigkeiten,
• Verbesserungsvorschläge.

(12) Werbung und Sponsoring
1. Der DPV ist Inhaber aller Rechte aus Werbung und Sponsoring für die unter § 2 Abs. 1 aufgeführten Veranstaltungen.
2. Als Veranstalter bestimmt er allein, welche Werbung und welcher Sponsoring für seine Veranstaltungen zugelassen werden.
3. Der DPV berücksichtigt, soweit möglich, hierbei die Wünsche und Interessen des Ausrichters.
4. Die üblicherweise auf dem vorgesehenen Spielgelände vorhandene Werbung örtlicher Werber ist insoweit ausgenommen, als sie keine pétanque-spezifische Werbung beinhaltet.
5. Die vom Ausrichter akquirierten Werbe- und Sponsoringeinnahmen örtlicher Unternehmer und Sponsoren verbleiben beim Ausrichter.
6. DPV und Ausrichter treffen vor Vergabe der Veranstaltung über die unter 1. bis 5. genannten Regelungen eine schriftliche Vereinbarung. Sie wird vom DPV aufgestellt.

(13) Bei weiteren Veranstaltungen im Sinne dieser Ordnung bleiben Austragungsform und Spielmodus dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters überlassen.


§ 7 startgeld und gewinnausschüttung nach oben
 

(1) Die Startgelder pro Spieler / Mannschaft werden vom Veranstalter festgelegt.
Sie können getrennt nach Haupt- und Trostrunden erhoben werden.
Über die Höhe der Startgelder bei Veranstaltungen des DPV entscheidet der Bundesvorstand.

(2) Die Höhe der Startgelder ist in den Ausschreibungen anzugeben.

(3) Für Veranstaltungen des DPV (§ 2 Abs. 1) werden die Siegpreise von dem Bundesvorstand festgelegt. Bei den Veranstaltungen nach § 2 Abs. 2 sind die eingenommenen Startgelder zu 100 % für Pokale, Sach- und Geldpreise sowie für aus anderen Einnahmen nicht gedeckten Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung stehen, zu verwenden.

(4) Der Bundesvorstand ist berechtigt, die Einnahmen der Startgelder und die Gewinnausschüttung zu überprüfen.


§ 8 schiedsrichter nach oben
 

(1) Zur Erfüllung der einschlägigen Aufgaben werden Personen zum Schiedsrichter ausgebildet, geprüft und ernannt. Der Schiedsrichter ist verpflichtet, seine Funktion in sachlicher und persönlicher Unvoreingenommenheit auszuüben. Er hat die Pflicht, die Entscheidungen unter Beachtung sportlicher Regeln und bestehender Spielregeln gemäß § 3 zu treffen.

(2) Die Schiedsrichter müssen im Besitz einer gültigen Lizenz des DPV sein und werden für den Zuständigkeitsbereich eines Landesverbandes (LV-SR) und / oder des Bundesverbandes (BV-SR) ernannt.

(3) Die Landesverbände veranlassen die Maßnahmen gemäß Abs. 1 Satz 1 für den betreffenden Bereich und die entsprechenden Durchführungsregelungen. Die ernannten Schiedsrichter (LV-SR) sind grundsätzlich nur zur Wahrnehmung der betreffenden Befugnisse innerhalb ihres Landesverbandes berechtigt, können jedoch für überregionale Aufgaben durch den Schiedsrichterwart des DPV beauftragt werden.

(4) Jeder Landesverband sollte einen erfahrenen Schiedsrichter zum "LV-Schiedsrichterwart" bestellen. Die ernannten Schiedsrichter (LV-SR) sowie der LV-Schiedsrichterwart sind dem Schiedsrichterwart des DPV namentlich zu melden.

(5) Die Schiedsrichter (LV-SR) sind bei Veranstaltungen der Landesverbände einzusetzen, sollen sich mindestens zwei Jahre auf Landesverbandsebene bewähren und dabei jährlich mindestens zwei Einsätze unter Anleitung eines Schiedsrichters des DPV bei Landesmeisterschaften oder bei Veranstaltungen nach § 2 Abs.1, die im zuständigen Landesverband stattfinden, absolvieren. Alle Einsätze sind im Einsatznachweis einzutragen und jeweils vom Oberschiedsrichter, Turnierleiter oder LV-Schiedsrichterwart zu bestätigen.

(6) Geeignete Personen (bewährte LV-SR) können von den Landesverbänden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 erfüllt sind, dem Schiedsrichterwart des DPV zur Ernennung zum Schiedsrichter des Bundesverbandes (BV-SR) vorgeschlagen werden. Diese gelten zunächst als "Schiedsrichteranwärter des DPV". Hat sich der Schiedsrichteranwärter bei Veranstaltungen nach § 2 bewährt, so kann er vom Schiedsrichterwart des DPV dem Bundesvorstand zur endgültigen Ernennung empfohlen werden; dieser befindet dann über die Ernennung.

(7) Das entsprechende Organ des DPV / des Landesverbandes kann auf Antrag im Bereich seiner Zuständigkeit die Ernennung zum Schiedsrichter wieder aufheben.

(8) Bei den Veranstaltungen des DPV muß mindestens ein Schiedsrichter (BV-SR) anwesend sein; ein Schiedsrichter (BV-SR) wird durch den DPV zum "Oberschiedsrichter" bestellt. Der Oberschiedsrichter darf bei diesen Veranstaltungen nicht als Spieler teilnehmen. Daneben sollen Schiedsrichteranwärter im Rahmen ihrer Bewährung eingesetzt werden. Bei allen anderen Veranstaltungen im Sinne des § 2 muß der Veranstalter mindestens eine Person für die Ausübung der Funktion eines Schiedsrichters bestellen. Diese Person sollte nach Möglichkeit zum "Schiedsrichter" ernannt sein. Die bestellten Schiedsrichter sind durch Aushang namentlich bekanntzugeben.

(9) Weitergehende Maßnahmen / Regelungen werden durch den Schiedsrichterwart des DPV veranlaßt.


§ 9 zuwiderhandlungen nach oben
 

(1) Zuwiderhandlungen gegen diese Sportordnung werden (unbeschadet der Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und des Regelheftes des DPV sowie weiterer Bestimmungen) nach der Disziplinarordnung geahndet.

(2) Als Strafmaßnahmen sind vorgesehen:
•Verwarnung – Zeitliche oder dauernde Sperre (Lizenzsperre),
• Verweis – Zeitliche oder dauernde Amtsunwürdigkeit,
• Geldbußen – Veranstaltungssperre, Ausschluß.


§ 10 verteilung der sportordnung nach oben
 

Die Sportordnung und ihre Anlagen erhalten die Landesverbände in der jeweils geltenden Fassung. Die Landesverbände gewährleisten die Weitergabe an die ihnen angeschlossenen Vereine und Spielgemeinschaften.


§ 11 inkrafttreten nach oben
 

Die Sportordnung wurde mit Beschluß durch die Bundesversammlung am 16.11.1985 wirksam; die letzte Änderung erfolgte durch Beschluß der Bundesdelegiertenversammlung am 20.03.1999.


DPV-Sportordnung (18.03.2000 - 113 . 11) und Kaderrichtlinien 2002 zum Download
 

Die DPV-Sportordnung in einer aktualisierten Fassung (Stand 18.03.00) als Acrobat Reader PDF-Dokument (54 Kb) zum Download

 

Die aktualisierten Kaderrichtlinien des DPV in 2002 (Stand 09.12.01) als Acrobat Reader PDF-Dokument (61 Kb) zum Download



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quelle: dpv, bw-verband
© 2002 matthias schmitz